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BAG zu Überwachung von Mitarbeitern

  • Gelistet: 25. Februar 2015 10:59

News-Artikel:

BAG zu Überwachung von Mitarbeitern

Das Bundesarbeitsgericht hat der Überwachung von Mitarbeitern durch Detektive enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen, urteilten die Richter in Erfurt (Az.: 8 AZR 1007/13).

Derartige Pflichtverletzungen können etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Ist die Überwachung unzulässig, haben trotzdem observierte Mitarbeiter dagegen Anspruch auf Schmerzensgeld.

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Eine Antwort zu “BAG zu Überwachung von Mitarbeitern”

  1. Meiner Ansicht nach basiert das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in erster Linie auf Vertrauen. Wichtig hierbei ist auch die gemeinsame Zielsetzung. Es wird langfristig nicht funktionieren, wenn die Ziele der Angestellten von denjenigen des Arbeitgebers abweichen.

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